AGB des Edelmetallhändlers NMF OHG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufträge zum Kauf und zur Lagerung von Edelmetallen der NMF OHG
Stand: 03.2018
I. Vertragspartner
NMF OHG („NMF“)
Inhaber: Ronny Wagner, Noble Metal Friends GmbH
Schipkauer Straße 12
01987 Schwarzheide
Tel: +49 (0) 357 52 – 94 95 10
Fax: +49 (0) 357 52 – 94 95 19
Mail: info@noble-metal-factory.de
Handelsregisternummer: HRA 2793CB
II. Allgemeines, Geltungsbereich
1.) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Rechtsgeschäfte der NMF im Bereich des Warenhandels mit Edelmetallen mit Verbrauchern und Unternehmern.
2.) Die Geschäftsbedingungen der NMF gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der NMF abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die NMF nicht an. Dies gilt auch dann, wenn NMF deren Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
3.) Die NMF ist Edelmetallhändler. Der Kunde schließt mit der NMF einen Kaufvertrag und einen Lagervertrag zu den jeweils nachfolgend genannten Bedingungen ab. Die NMF erbringt keine Finanzdienstleistungen, insbesondere keine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung.
4.) Die Prüfung der steuerlichen Behandlung des Edelmetallhandels obliegt ausschließlich dem Kunden. Der Kunde ist gegenüber den Finanzbehörden selbst erklärungs- und abgabepflichtig.
III. Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher
Es besteht kein Widerrufsrecht.
Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB besteht für Verbraucher kein Widerrufrecht, da der Vertrag zwischen dem Verbraucher (Kunde) und der NMF die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer (NMF) keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
IV. Kunden
1.) Um Kunde der NMF zu werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Zugang der vollständigen und gegengezeichneten Antragsunterlagen bei der NMF oder Bestätigung des Vertragsschlusses durch die NMF in Textform
- Identifizierung anhand der Angaben des Personalausweises oder Reisepasses des Kunden bzw. der vertretungsberechtigten Organe (bei juristischen Personen)
- aktueller Handelsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)
2.) Nach Annahme des Kundenantrags durch die NMF erhält der Kunde die Freischaltung zu dem Onlinesystem der NMF. Dem Kunden wird in dem Onlinesystem der NMF eine individuelle Tresorlagernummer zugeordnet. Unter der jeweiligen individuellen Tresorlagernummer des Kunden, die dieser jederzeit unter www.mein-tresor24.de einsehen kann, werden sämtliche Edelmetallbestände des Kunden online aufgeführt (Edelmetalldepot).
3.) Minderjährige werden durch ihre sämtlichen gesetzlichen Vertreter vertreten. Der Minderjährige sowie die gesetzlichen Vertreter sind zu identifizieren. Alleinvertretungsverhältnisse sind nachzuweisen.
V. Vertragsschluss – Erwerb von Edelmetallen
1.) Mit jeder Einzahlung bei NMF unter Angabe der Tresorlagernummer beantragt der Kunde den Kauf von physischen Edelmetallen (Gold 999,9/1000, Silber 999/1000, Platin 999,5/1000, Palladium 999,5/1000) bei einer von der The London Bullion Market Association (LBMA) bzw. The London Platinum and Palladium Market (LPPM)– zertifizierten Scheideanstalt (Gattungskauf) nach der vom Kunden im Edelmetallkauf- und Lagervertrag festgelegten Aufteilung. Die kleinste zu erwerbende Einheit beträgt 1 Gramm.
2.) Schließt der Kunde mit NMF einen Sparplan mit regelmäßiger Ratenzahlung ab, gilt vorstehende Ziffer 1.) mit der Maßgabe entsprechend, dass der Kunde mit Eingang jeder Ratenzahlung bei NMF den Kauf von physischen Edelmetallen nach den vom Kunden für den Sparplan gewählten Vorgaben beantragt.
3.) Nach Eingang der Zahlung des Kunden bei der NMF wird diese die vom Kunden gewünschten Edelmetalle in eigenem Namen und für eigene Rechnung erwerben. Der Erwerb der Edelmetalle durch NMF stellt noch keine Annahme des Kaufangebots des Kunden durch die NMF dar.
4.) Ein Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn die NMF den Kauf durch Einbuchung in das Edelmetalldepot vornimmt. NMF ist berechtigt das Kaufangebot des Kunden innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Zahlungseingang bei NMF anzunehmen. Andernfalls wird die NMF den Kunden innerhalb dieser Frist über die Ablehnung der Bestellung unterrichten.
5.) Da der Kauf der Edelmetalle erst nach Geldeingang erfolgen kann, erklärt sich der Kunde mit einer nachträglichen Kaufpreisfeststellung einverstanden. Der Kaufpreis, zu dem der Kunde Edelmetalle von der NMF erwirbt, richtet sich nach dem Zeitpunkt des vollständigen Geldeingangs des Kunden bei der NMF. Die aktuellen Verkaufskurse, zu denen der Kunde Edelmetalle von der NMF erwerben kann, können der Webseite der NMF unter www.noble-metal-factory.de entnommen werden. NMF ist nicht verpflichtet Kurslimits zu beachten.
6.) Der Kauf von Edelmetallen bei NMF unterliegt keiner Laufzeit, auch dann nicht, wenn der Kunde einen Sparplan abgeschlossen hat. Dem Kunden ist es deshalb auch erlaubt, die vereinbarten monatlichen Regelkaufbeträge zu erhöhen oder zu vermindern.
VI. Eigentumsübertragung
Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Einigung und Einräumung des mittelbaren Besitzes an den vom Kunden erworbenen Edelmetallen. Der Kunde und die NMF erklären bereits heute die Einigung bezüglich der Eigentumsübertragung. NMF und der Kunde sind sich einig, dass NMF dem Kunden den Besitz an den von ihm erworbenen Edelmetallen über eine Besitzmittlungskette (Lagerer-NMF-Kunde) mitteln wird. Die vom Kunden erworbenen Edelmetalle werden diesem unter seiner Tresorlagernummer nach Gewicht gutgeschrieben und können auch den Bruchteil einer Gewichtseinheit ausmachen (Miteigentum an Edelmetallen nach Bruchteilen).
VII. Miteigentum am Edelmetallsammelbestand, Verwaltungsbefugnis
Für die Bestimmung des Miteigentum-Bruchteils des Kunden ist die unter der ihm individuell zugeordneten Tresorlagernummer eingetragene Menge des jeweiligen Edelmetalls maßgebend. Aus der Bruchteilsgemeinschaft mit weiteren Miteigentümern nach Bruchteilen ergeben sich Verfügungsbeschränkungen, auf die §§ 741 ff BGB und §§ 1008 bis 1011 BGB wird hingewiesen. Insbesondere kann der Kunde als Miteigentümer nach Bruchteilen zwar über seinen Anteil verfügen, jedoch nur soweit die Interessen der übrigen Miteigentümer nach Bruchteilen nicht beeinträchtigt werden. Der Kunde kann daher z.B. keine physische Lieferung seines Anteils an einem Barren verlangen. Die physische Auslieferung kann der Kunde aufgrund der Begründung von Bruchteilseigentum nur verlangen, soweit der Wert der ihm zugewiesenen Bruchteile dem Wert vollständiger Edelmetallbarren oder Goldmarktmünzen zum Zeitpunkt der teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft entspricht. Im Übrigen erhält der Kunde den Veräußerungserlös für die von ihm durch Beauftragung der NMF veräußerten Edelmetalle.
VIII. (Sammel-) Lagerung/ Drittverwahrung
1.) Ist im Lagervertrag nichts anderes vereinbart, werden Edelmetalle des Kunden in einem Hochsicherheitslager in Deutschland eingelagert.
2.) Hat der Kunde die NMF durch Auswahl eines anderen Lagerortes im Edelmetallkauf- und Lagervertrag beauftragt, die von ihm erworbenen Edelmetalle bzw. Edelmetallbruchteile in ein Hochsicherheitslager im Ausland zu liefern und einzulagern, wird NMF die Edelmetalle bzw. Edelmetallbruchteile des Kunden in den vom Kunden ausgewählten Lagerort umlagern.
3.) Der Kunde stimmt einer Sammellagerung seiner Edelmetalle zu.
IX. Dauer des Lagervertrages, Kündigung
1.) Der Lagervertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2.) Der Vertrag wird durch den Tod des Kunden nicht aufgelöst. Sind mehrere Erben oder Testamentsvollstrecker vorhanden, so ist die NMF lediglich verpflichtet, die Korrespondenz mit einem gemeinsam Bevollmächtigten der Erben oder einem Testamentsvollstrecker zu führen. Die auf Vertragsbeendigung gerichtete Erklärung eines oder mehrerer Erben oder eines Testamentsvollstreckers bringt den Auftrag für sämtliche Erben zum Erlöschen. Der die Vertragsbeendigung Erklärende ist verpflichtet, sich durch Erbschein, bzw. als Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnisse auszuweisen.
3.) Eine Kündigung des Lagervertrages durch den Kunden ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch Beauftragung der NMF zum Verkauf bzw. zur physischen Auslieferung sämtlicher durch NMF eingelagerten Edelmetalle des Kunden in Textform möglich. Die Regelungen unter Ziffer X. 2.), 3.), 4.), 5.) und 6.) gelten entsprechend. Eine Kündigung des Lagervertrages durch NMF kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Sie bedarf der Textform. Ein wichtiger Grund in diesem Sinn liegt insbesondere vor, wenn NMF ihrerseits die Lagerräume gekündigt werden oder aufgrund der Änderung gesetzlicher Bestimmungen die Fortsetzung des Lagervertrages unmöglich oder unzumutbar wird.
X. Aufhebung der Bruchteilgemeinschaft / Auslieferungsanspruch / Auszahlungen
1.) Das Recht zur teilweisen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft wird durch Beauftragung der NMF zur Auslieferung oder zur Veräußerung von Teilen der durch NMF für den Kunden eingelagerten Edelmetalle ausgeübt. Das Aufhebungsverlangen ist an die NMF unter Angabe des Edelmetalls, der Menge des jeweiligen Edelmetalls und der bevorzugten Art der Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft (physische Auslieferung oder Veräußerung) in Textform zu richten.
2.) Die physische Auslieferung von Edelmetallen kann der Kunde nur verlangen, soweit der Wert der ihm zugewiesenen Bruchteile dem Wert vollständiger Edelmetallbarren oder Goldmarktmünzen zum Zeitpunkt der (teilweisen) Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft entspricht. Maßgebend sind die am Tag des Eingangs des schriftlichen Aufhebungsverlangens unter der dem Kunden individuell zugeordneten Tresorlagernummer eingetragenen Mengen des jeweiligen Edelmetalls nach Abzug der gem. Ziffer X 3.) vom Kunden zu entrichtenden Kosten. Die kleinste Auslieferungsgröße bei den Edelmetallen beträgt 1 Gramm.
3.) Auslieferungsort ist der Sitz von NMF oder ihrer Niederlassungen. Die Auslieferung erfolgt grundsätzlich durch Abholung des Kunden am Auslieferungsort. Auf Antrag, Gefahr und Kosten des Kunden werden Edelmetalle auch an einen Ort seiner Wahl im Inland versendet. Sämtliche mit der Auslieferung im Zusammenhang stehende Kosten, wie z.B. anfallende Steuern, Zölle, Transportkosten, Versicherungen oder andere Abgaben hat der Kunde zu tragen. Sämtliche für die Auslieferung anfallende Kosten und Gebühren sind vor der Auslieferung fällig. Der Kunde beauftragt die NMF vor diesem Hintergrund den Prozentsatz der jeweiligen Edelmetalle ihrem Verhältnis untereinander entsprechend zu veräußern, die den vom Kunden zu entrichtenden Kosten für die Auslieferung und ggf. Versendung entsprechen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erhalt der Edelmetalle in bestimmten Größen oder Stückelungen.
4.) Auslieferungen haben innerhalb von vier Wochen nach Zugang des schriftlichen Aufhebungsverlangens und Eingang der vom Kunden zu tragenden Kosten und Gebühren gemäß Ziffer X. 3.) zu erfolgen.
5.) Die NMF wird den Kunden bei der Veräußerung von Edelmetallen insofern unterstützen, als sie diese im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung anderen Kunden der NMF und ihren Lieferanten zum Kauf anbietet. NMF ist weder zum Rückerwerb der Edelmetalle verpflichtet, noch kann sie dem Kunden einen solchen in Aussicht stellen. Die Auszahlung eines dem Kunden zustehenden Veräußerungserlöses erfolgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Mitteilung einer inländischen Kontoverbindung durch den Kunden in Textform und Eingang der vom Kunden zu tragenden Kosten und Gebühren gemäß Ziffer X. 3.).
6.) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Lieferschwierigkeiten großer Scheideanstalten und sonstige von NMF nicht zu vertretende Umstände befreien diese für die Dauer der Störung von den Lieferpflichten.
XI. Mängelrechte
1.) Soweit zwischen der NMF und dem Kunden keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder nachstehend keine abweichende Regelung enthalten ist, finden die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln Anwendung. Die Leistung der NMF ist dabei auf die von ihren Lieferanten gelieferten Metalle beschränkt (beschränkte Gattungsschuld).
2.) Mängelansprüche eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3.) Die NMF haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die aufgrund einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist beruhen.
4.) Bei der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht) haftet die NMF auch für einfache Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Schadenersatzansprüchen Dritter sowie sonstige Folgeschäden können nicht verlangt werden.
5.) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
6.) Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen, leitenden Angestellte und Organen der NMF.
XII. Vertriebskosten
1.) Die NMF erhebt Vertriebskosten. Die Höhe der Vertriebskosten bemisst sich nach dem vom Kunden ausgewählten Edelmetalldepot und kann jederzeit dem Preis-und Leistungsverzeichnis der NMF entnommen werden. Sie wird nicht in Edelmetalle investiert, sondern an den Vertrieb ausgezahlt. Nachträgliche Absenkungen der beabsichtigten Gesamtinvestition haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vertriebskosten.
2.) Die Vertriebskosten sind bei Einmalanlagen mit Zahlung der Kaufsumme zur Zahlung fällig. Bei Abschluss eines Sparplans mit regelmäßiger Ratenzahlung sind die Vertriebskosten grundsätzlich ebenfalls mit Zahlung der ersten Rate fällig. Bis zur vollständigen Leistung der Vertriebskosten werden die Ratenzahlungsbeträge in Höhe von 70 % auf die vereinbarten Vertriebskosten und in Höhe von 30 % auf Edelmetalle verwendet.
3.) Kunden, die mit NMF einen Sparplan mit regelmäßiger Ratenzahlung und einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren (bei Verträgen mit Minderjährigen: 15 Jahren) abgeschlossen haben, können die Erstattung der Vertriebskosten bei NMF beantragen, sobald sie Einzahlungen zum Erwerb von Edelmetallen in Höhe der im Edelmetallkauf- und Lagervertrag festgelegten Gesamtkaufsumme getätigt haben, NMF wird den Antrag auf Rückerstattung der Vertriebskosten innerhalb von sieben Tagen prüfen und im Falle der Berechtigung wahlweise die Vertriebskosten durch Auszahlung oder durch Gutschrift im Edelmetalldepot des Kunden in der bei Vertragsschluss gewählten Edelmetallaufteilung vornehmen.
XIII. Lagerkosten/Verwaltungskosten
1.) Die Lagergebühr für die eingelagerten Edelmetalle ist zum Ende eines jeden Kalenderquartals fällig.
2.) Ferner erhebt die NMF OHG eine Administrationsgebühr für die Verwaltung der Edelmetalle. Die Administrationsgebühr ist unabhängig von der Menge und dem Wert der eingelagerten Edelmetalle und zum Ende eines jeden Kalenderjahres fällig.
3.) Die Höhe der Lager- und Administrationsgebühr ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der NMF. Beginnt oder endet der Lagervertrag während des Laufs eines Kalenderquartals, wird die Lagergebühr zeitanteilig berechnet. Gleiches gilt für die Administrationsgebühr, wenn der Lagervertrag während des Laufs eines Kalenderjahres beginnt oder endet. Der Kunde beauftragt die NMF am letzten Handelstag eines Kalenderquartals jenen Betrag aus dem Edelmetalldepot des Kunden zu veräußern und auszubuchen, der der vom Kunden zu entrichtenden Lagergebühr entspricht bzw. am letzten Handelstag eines Kalenderjahres jenen Betrag aus dem Edelmetalldepot des Kunden zu veräußern und auszubuchen, der der vom Kunden zu entrichtenden Administrationsgebühr entspricht. Die Veräußerung erfolgt im Namen und auf Rechnung des Kunden im Verhältnis der Edelmetalle untereinander zum Zeitpunkt der Fälligkeit und in Höhe der Lager- bzw. Administrationsgebühr.
XIV. Mitwirkungspflichten des Kunden
1.) Zur ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung ist es erforderlich, dass der Kunde der NMF Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder Änderungen einer gegenüber der NMF erteilten Vollmacht unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch, wenn die Vollmacht in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister) eingetragen ist. Darüber hinaus können sich weitergehende Mitwirkungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.
2.) Aufträge des Kunden müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen oder zur Ablehnung des Auftrages führen können. Der Kunde hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu achten.
XV. Einhaltung von Bestimmungen gemäß Geldwäschegesetz – GwG
1.) Die NMF ist in den nach GwG vorgeschriebenen Fällen insbesondere verpflichtet, weitergehende Identifizierungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Kunden durchzuführen.
2.) Die NMF ist hierzu berechtigt die erforderlichen Informationen von den Kunden einzuholen.
3.) Sollte die NMF die erforderlichen Informationen nicht erlangen, kann es ihr gemäß § 10 Abs. 9 GwG untersagt sein, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu begründen, diese fortzusetzen und Transaktionen durchzuführen.
XVI. Datenschutzhinweis
Die NMF misst dem Schutz der personenbezogenen Daten einen hohen Stellenwert bei. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit werden gewahrt. Die NMF erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragserfüllung, Kundenbetreuung sowie für eigene Werbeaktionen der NMF.
Hinweis: Kunden können der Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten zu Werbezwecken jederzeit durch formlose Mitteilung auf dem Postweg an die NMF OHG, Schipkauer Straße 12, 01987 Schwarzheide oder durch eine E-Mail an info@noble-metal-factory.de widersprechen. Dies gilt jedoch nicht für die zur Erfüllung des Geschäftszwecks erforderlichen Daten. Nach Erhalt des Widerspruchs des Kunden wird die NMF die betroffenen Daten nicht mehr zu anderen Zwecken als zur Vertragsabwicklung nutzen, verarbeiten und übermitteln sowie die weitere Versendung von Werbemitteln an den Kunden einstellen.
XVII. Risikohinweise
1.) Die NMF schuldet dem Kunden keine Beratung im Hinblick auf den Erwerb, das Halten oder die Veräußerung von Edelmetallen. Jede Kaufentscheidung hat der Kunde selbst zu verantworten. Die NMF kann und wird dem Kunden keine verbindlichen Auskünfte über künftige Preisentwicklungen, Handelbarkeit, Marktentwicklung oder ähnliche wirtschaftliche Prognosen über die Edelmetalle erteilen.
2.) Die Edelmetalle können erheblichen Preisschwankungen unterliegen, die auf verschiedenen nicht vorhersehbaren Entwicklungen beruhen können. Es besteht die Möglichkeit, dass die Edelmetalle nur mit Verlust wieder veräußert werden können. Die NMF übernimmt keinerlei Gewähr für künftige positive Marktpreisentwicklungen und haftet nicht für Verluste des Kunden. Ferner besteht das Risiko von Währungsverlusten, sofern die Edelmetalle in Fremdwährungen gehandelt werden.
3.) Es besteht zudem das Risiko, dass der Handel mit den Edelmetallen vollständig zum Erliegen kommt und der Kunde seine Edelmetalle temporär oder endgültig nicht veräußern kann. Die NMF übernimmt keinerlei Gewähr, Garantie oder Zusicherung dafür, dass der Kunde seine Edelmetalle wieder veräußern kann und wird nicht für dadurch entstandene Schäden haften.
4.) Zwischen Verkaufs- und Ankaufskurs von Edelmetallen besteht eine Differenz (sog. Spread). Dies führt dazu, dass der Kunde auch bei gleichbleibendem Kurs des erworbenen Edelmetalls grundsätzlich nur einen Veräußerungserlös erzielen kann, der unterhalb der Anschaffungskosten liegt.
XVIII. Anwendbares Recht
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Auslegung und Anwendung sowie auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der NMF ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
XIX. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der NMF ist, soweit die Vereinbarung des Gerichtsstands gesetzlich zulässig ist, am Geschäftssitz der NMF.
XX. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sollten sich insbesondere aufgrund gesetzlicher Anforderungen das Bedürfnis zu einer Änderung oder Ergänzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, so kann NMF diese ändern oder ergänzen und dies dem Kunden in Textform mitteilen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch einlegt. Auf diese Folge wird ihn die NMF besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an NMF absenden.
XXI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Kaufvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB oder des Kaufvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende gesetzliche Regelung. Dasselbe gilt im Falle von Lücken. § 139 BGB findet keine Anwendung.
Sonderbedingungen zum Produkt „Lagergold“ des Edelmetallhändlers NMF OHG
Die nachfolgenden Sonderbedingungen zum Produkt „Lagergold“ („Sonderbedingungen“) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Aufträge zum Kauf und zur Lagerung von Edelmetallen der NMF OHG („AGB“). Soweit die Sonderbedingungen den AGB widersprechen, gehen sie diesen vor. Die Sonderbedingungen gelten ausschließlich für das Produkt „Lagergold“.
I. Vertragsschluss – Erwerb von Edelmetallen (Ziffer V. 1. und 3.) der AGB)
1.) Der Kunde beantragt mit jeder Einzahlung unter Angabe der Tresorlagernummer den Kauf von physischem Gold (999,9/1000) bei einer von der The London Bullion Market Association (LBMA) zertifizierten Scheideanstalt (Gattungskauf). Um das Aufgeld gering zu halten, strebt NMF den Erwerb möglichst großer Einheiten (ab 100 Gramm) an.
2.) Nach Eingang der Zahlung des Kunden bei der NMF wird diese die vom Kunden gewünschten Edelmetalle in eigenem Namen und für eigene Rechnung erwerben. Der Erwerb der Edelmetalle durch NMF stellt noch keine Annahme des Kaufangebots des Kunden durch die NMF dar. Neue Edelmetalle werden von der NMF jeweils am Freitag bei ihren Lieferanten erworben und an die Kunden weiterveräußert. Fällt ein Freitag auf einen gesetzlichen Feiertag oder ist der Edelmetallhandel an einem Freitag aus einem sonstigen wichtigen Grund (insbesondere Aussetzung des Handels) nicht möglich, findet der Verkauf an Kunden am nächst möglichen Handelstag statt.
II. Dauer des Lagervertrages, Kündigung, Aufhebung der Bruchteilgemeinschaft / Auslieferungsanspruch / Auszahlungen (Ziffer IX. 3.) und X. 2.) der AGB)
Die physische Auslieferung von Edelmetallen kann der Kunde nur verlangen, soweit der Wert der ihm zugewiesenen Bruchteile dem Wert vollständiger 100 Gramm Edelmetallbarren zum Zeitpunkt der (teilweisen) Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft entspricht. Maßgebend sind die am Tag des Eingangs des schriftlichen Aufhebungsverlangens unter der dem Kunden individuell zugeordneten Tresorlagernummer eingetragenen Mengen des jeweiligen Edelmetalls nach Abzug der gem. Ziffer X 3.) der AGB vom Kunden zu entrichtenden Kosten. Die kleinste Auslieferungsgröße bei den Edelmetallen beträgt 100 Gramm.